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Vorbezug oder Verpfändung?

Vorbezogene Pensionskassenguthaben werden bei der Auszahlung getrennt vom übrigen Einkommen im Rahmen einer Sonderveranlagung besteuert.

Die dabei erhobene Steuer nennt man technisch «Jahressteuer». Beim Bund gilt ein ermässigter Steuersatz von einem Fünftel der ordentlichen Tarife, während bei den Kantonen auch höhere Steuersätze möglich sind. Diese Steuer darf nicht aus dem vorbezogenen Geld bezahlt, sondern muss separat aufgebracht werden. Zudem reduzieren sich je nach Plan mit dem Vorbezug die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung, und zwar sowohl im Alter als auch bei Tod und Invalidität.

Werden Pensionskassenguthaben dagegen der Bank nur als Sicherheit verpfändet, kommt es nicht zur Auszahlung, weshalb grundsätzlich auch keine Steuern anfallen. Zu einer Besteuerung kommt es nur im schlimmsten Fall, wenn nämlich die Bank zur Verwertung der verpfändeten Vorsorgeguthaben schreitet. Ein weiterer Vorteil der Verpfändung besteht darin, dass das Bankdarlehen nicht zurückbezahlt, sondern nur abgesichert wird und deshalb die Schuldzinsen weiterhin steuerlich in Abzug gebracht werden können. Zudem sind die negativen Auswirkungen auf die künftigen Leistungen bei der Verpfändung des Vorsorgeanspruchs geringer als bei der Auszahlung; zumindest die Leistungen im Todesfall und bei Erwerbsausfall werden davon nicht berührt. Wird das Darlehen, für das der Vorsorgeanspruch verpfändet wurde, bis zum Pensionierungsalter zurückbezahlt, bleiben auch die Altersleistungen erhalten.

Falls Sie Pensionskassenguthaben für die Finanzierung Ihres selbst genutzten Wohneigentums verwenden wollen, wählen Sie im Zweifel eher die Verpfändung als den Vorbezug. Zum einen kommt es nicht zu einer Auszahlung von Pensionskassengeldern, die wiederum besteuert würde; zum andern sind die nachteiligen Auswirkungen auf die künftigen Leistungen der Pensionskasse weniger schwerwiegend.

Wählen Sie den Vorbezug, sollten unter Umständen die Risiken Tod und Invalidität mit einer freiwilligen Zusatzversicherung wieder abgesichert werden.

Wenn Sie vorbezogenes Kapital wieder in die Pensionskasse einbringen, können Sie die seinerzeit auf dem Vorbezug bezahlten Steuern zurückfordern. Diese Rückforderung müssen Sie innert drei Jahren seit dem Wiedereinzahlen beantragen und Sie müssen die damalige Steuerrechung beilegen können. Aber aufgepasst: Bis 2005 war es möglich, anstatt dieses vorbezogene Kapital wieder einzuzahlen, fehlende Beitragsjahre in die Pensionskasse nachzuzahlen. Diesen Betrag konnte man von den Steuern abziehen, auch wenn dies mehr ausmachte als die Rückzahlung der für den Vorbezug bezahlten Steuern. Das ist seit 2006 nicht mehr möglich: Man kann erst dann zusätzliche Einkäufe tätigen, wenn frühere Vorbezüge zurückbezahlt sind.


Text: Beobachter-Buchverlag
Titel: «Steuern leicht gemacht. Praktisches Handbuch für Angestellte, Selbständige und Eigenheimbesitzer»
Auszug aus dem Kapitel: «Steuergünstiges Eigenkapital»
Autor: Heini Lüthy

Beobachter

Datum: 17.05.2012
Letzte Aktualisierung: 07.02.2012
URL: http://www.hausinfo.ch/home/de/finanzen-steuern/finanzierung/steuerguenstiges-eigenkapital/vorbezug-verpfaendung.html