Kaufvertrag für Wohneigentum
- Bauhandwerkerpfandrechte
Um nicht für die gleiche Leistung zweimal bezahlen zu müssen, kann mit einer Klausel im Kaufvertrag der Verkäufer verpflichtet werden, Pfandrechte abzulösen, die nach dem Verkauf zulasten der Immobilie eingetragen werden. - Übergang Nutzen und Gefahr
Der Kaufvertrag regelt üblicherweise, ab welchem Datum die Immobilie für den Käufer nutzbar ist. Bei neu erstellten Liegenschaften wird empfohlen, als frühesten Termin den Zeitpunkt der baupolizeilichen Abnahme zu vereinbaren. Ist im Kaufvertrag der Übergang nicht geregelt, gehen Nutzen und Gefahr bereits mit dem Eintrag des Kaufvertrags im Grundbuch auf den Käufer über. Um die finanziellen Folgen einer Nichteinhaltung des Übergangs einzugrenzen, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Konventionalstrafe. - Baubeschrieb bei Neubauten
Ein ausführlicher Baubeschrieb ist unabdingbarer Teil eines Kaufvertrags und seines Entwurfs. Nicht kundige Käufer sollten sich den Beschrieb von einer Fachperson erklären lassen. - Gewährleistung
Dabei geht es um die Haftung des Verkäufers für Sachmängel am Kaufobjekt. Meist handelt es sich um Sachmängel baulicher Art oder Rechtsmängel, bei denen der Verkäufer Gewähr dafür zu leisten hat, dass nicht ein Dritter den Kaufgegenstand dem Käufer entziehen kann. Die Wegbedingung dieser Gewährleistung ist heute weit verbreitet, der Käufer trägt also das Risiko der Sach- und Rechtsmängel allein. Der Käufer sollte die möglichen Konsequenzen unbedingt beachten und sie von der Notarin oder dem Notar erläutern lassen. - Dienstbarkeiten
Ebenfalls zwingender Teil eines Kaufvertrags sind die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten. Dies bedeutet, dass ein Grundstück bzw. dessen Eigentümer zum Vorteil eines andern Grundstückes resp. dessen Eigentümers belastet werden kann. Die Komplexität dieser Dienstbarkeiten macht häufig eine genaue Erläuterung der Sachverhalte auf dem Grundbuchamt oder durch den Notar erforderlich.
Letzte Aktualisierung:
02.02.2011
(pg) Der 
