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Wert erhaltende und Wert vermehrende Arbeiten

Für Liegenschaften im Privatvermögen können sowohl beim Bund als auch in den Kantonen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.

Dem gegenüber sind die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen bei der Einkommenssteuer nicht abziehbar, können dafür aber bei der kantonalen Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden.
Diejenigen Kosten, die als wertvermehrende Arbeiten bei der Einkommenssteuer nicht abgezogen werden dürfen, können Sie also bei der Grundstückgewinnsteuer geltend machen. Voraussetzung ist aber, dass die Rechnungen und Belege im Zeitpunkt des Verkaufs noch vorhanden sind. 


Werterhaltende und wertvermehrende ArbeitenEnergiesparmassnahmen und Umweltschutz

Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen, sind heute in den meisten Fällen auch wertvermehrend. Gemeint sind Massnahmen wie etwa Wärmedämmung, Anbringen von Doppelglasfenstern und unbeheizten Windfängen sowie Massnahmen zur rationellen Energienutzung.
Doch im Zeichen von Energiesparen und Umweltschutz gelten für solche Investitionen besondere Regelungen, die auf das Jahr 2010 ausgebaut wurden. Bisher konnte diese Art wertvermehrender Investitionen analog zur Dumont-Praxis in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb der Liegenschaft nur zu 50 Prozent vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden; neu ist der Abzug zu 100 Prozent erlaubt. Die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen können damit bereits im ersten Jahr vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Die entsprechende Verordnung zur Bundessteuer trat Anfang 2010 in Kraft. Investitionen, die 2009 vorgenommen wurden, unterliegen also noch der alten Regelung. Soweit die kantonalen Steuergesetzgebungen die Abzugsmöglichkeit von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen vorsehen – wie das in den meisten Kantonen der Fall ist –, müssen sie ihre Praxis in diesem Bereich an die Regelung der Bundessteuer anpassen. 


Wintergarten als Energiesparmassnahme? Die Kosten für den erstmaligen Einbau eines Wintergartens sind wegen des wertvermehrenden Charakters grundsätzlich nicht abzugsfähig. Falls Sie Ihren Steuerkommissär jedoch überzeugen können, dass es sich dabei um eine «Massnahme zur Verhinderung der Energieverluste der Gebäudehülle» handelt und der Wintergarten auch die Funktion eines unbeheizten Windfangs hat, können Sie die Kosten allenfalls trotzdem abziehen.


Text: Beobachter-Buchverlag
Bild: hausinfo

Titel: «Steuern leicht gemacht. Praktisches Handbuch für Angestellte, Selbständige und Eigenheimbesitzer»
Auszug aus dem Kapitel: «Renovieren und Steuern sparen»
Autor: Claude Chatelain

Beobachter

Letzte Aktualisierung: 06.07.2011