Bauverträge
Grundstückkaufvertrag
Im Kanton Bern ist für die Beurkundung eines Grundstückkaufvertrags ein (freiberuflicher) Notar notwendig. Der Vertrag bildet die Grundlage für die spätere Eintragung im Grundbuch. Erst mit diesem Eintrag erwirbt der Käufer Eigentum.
Architektenvertrag
Für den Architektenvertrag, der die Rechte und Pflichten von Architekt und Bauherr regelt, ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es empfiehlt sich jedoch nicht nur, einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen, sondern auch, für diesen den Standardvertrag des SIA zu verwenden, der auf dem Formular SIA 1002 und der Ordnung SIA102 basiert. Dieser Standardvertrag ist eine Mischung zwischen einem einfachen Auftrag und einem Werkvertrag.
Weil Architekten im Auftragsverhältnis arbeiten, schuldet ein Bauherr dem Architekten Honorar, sobald der Architekt eine Leistung erbringt. Der Architekt erbringt also keinerlei Gratisleistungen, sondern muss von der ersten Skizze an entschädigt werden. Lediglich die Honorarofferte ist kostenlos.

Werkvertrag
Ein Werkvertrag wird zwischen dem Bauherrn oder der Bauherrin und den einzelnen Unternehmern abgeschlossen. Wie für den Architektenvertrag ist auch für den Werkvertrag keine besondere Form vorgeschrieben, es empfiehlt sich jedoch, dafür das Formular SIA 1023 zu verwenden und immer die Norm SIA 118 als Grundlage bzw. integrierenden Bestandteil zu deklarieren. Ohne eine solche Deklaration kommt die Norm grundsätzlich nicht zur Anwendung.
General- und Totalunternehmervertrag
Der Generalunternehmer übernimmt auf Grund eines vom Bauherrn übergebenen Projektes die gesamte Ausführung einer Baute. Anstatt die Arbeiten an mehrere Unternehmen zu vergeben, wird nur ein Werkvertrag mit dem Generalunternehmer abgeschlossen.
Der Totalunternehmer ist ein Generalunternehmer, der zusätzlich auch noch die Planungsarbeiten für die vom Bauherrn bestellte Baute liefert.
Text: hausinfo, Hauseigentümerverband Bern und Umgebung und SVIT
Bild: Gebäudeversicherung Bern
Letzte Aktualisierung:
26.01.2012

