Haftung des Architekten
Der Architekt ist haftbar, wenn er den Auftrag des Bauherrn oder der Bauherrin fehlerhaft ausführt.
Dies gilt insbesondere bei:
- Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht
- Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln seines Fachgebietes
- mangelnder Koordination oder Beaufsichtigung
- ungenügender Kostenerfassung
- Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen
- allenfalls bei massiver Kostenüberschreitung
Wenn der Architekt den vereinbarten Termin nicht einhält, weil Baubewilligungen oder Kredite nicht erteilt wurden, so haftet er nicht.
Text: SIA
Letzte Aktualisierung:
03.01.2012

