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Wenn die Eltern mitfinanzieren

Mancher, der den Traum vom Eigenheim verwirklichen will, profitiert von der finanziellen Hilfe seiner Eltern. Die elterliche Unterstützung birgt jedoch Konfliktpotenzial.

(mei) Wenn Eltern ihrem Kind den Erwerb von Wohneigentum ermöglichen möchten, können sie dies auf drei Arten tun: mittels eines Erbvorbezugs, einer Schenkung oder eines Darlehens.

Erbvorbezug
Bei einem Erbvorbezug kann Geld, eine Liegenschaft oder ein Grundstück von den Eltern auf ein Kind überschrieben werden. Der Vorbezug untersteht der Ausgleichungspflicht. Dies bedeutet, dass bei einer späteren Erbteilung beim Tod der Eltern der Gegenwert des Erbvorbezugs angerechnet wird. Damit soll die Gleichbehandlung der Kinder sichergestellt werden.

Völlige Gleichbehandlung besteht allerdings nur auf dem Papier: Erfolgt der Erbvorbezug in Form von Geld, besteht die Ausgleichungspflicht lediglich in Höhe des Nominalwerts, wie Lukas Manuel Herren, Sekretär des Hauseigentümerverbands Bern und Umgebung, erläutert. Ein Beispiel: Im Jahr 1992 tritt das Ehepaar Baumberger ihrer ältesten Tochter Fr. 100’000.- für den Erwerb eines Einfamilienhauses ab. Bei der Erbteilung im Jahr 2009 schuldet sie nur den Betrag von Fr. 100'000.-, Zinsen auf dem Betrag von Fr. 100'000.- muss sie keine entrichten. Zudem haben die Eltern die Möglichkeit, ein Kind von der Ausgleichungspflicht ausdrücklich zu befreien. Eine solche Regelung muss schriftlich festgehalten werden. Werden mit ihr Pflichtteile der anderen Erben verletzt, können diese ihren Pflichtteil einklagen.

Schenkung
Schenkungen können im Gegensatz zu einem Erbvorbezug in den ersten fünf Jahren nach Abschluss von den anderen Erben angefochten werden. Ausser bei so genannten Gelegenheitsschenkungen müssen Schenkungen gleich wie Erbvorbezüge zum Zeitpunkt des Erbgangs miteinbezogen werden. Die Eltern haben jedoch auch hier die Möglichkeit, das betreffende Kind von der Ausgleichungspflicht zu befreien. Falls Pflichtteile verletzt werden, können diese von den anderen Erben eingefordert werden.

Gemischte Schenkung
Verkauft ein Ehepaar einem Kind eine Liegenschaft oder ein Grundstück unter dem zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Marktwert, spricht man von einer gemischten Schenkung. Ein Beispiel: Verkauft das Ehepaar Baumberger 1995 seinem Sohn ein Haus zum Preis von Fr. 500'000.-, dessen Marktwert zu diesem Zeitpunkt Fr. 600'000.- beträgt, schenkt es dem Sohn Fr. 100'000.-. Bei der Erbteilung im Jahr 2009 hat das Haus bereits einen Marktwert von Fr. 700'000.-. Sofern keine schriftliche anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, die keine Pflichtteile der Erben verletzt, muss der Sohn einen Ausgleich leisten. Dieser Ausgleich bemisst sich nach folgender Formel:

Wert der Liegenschaft beim Erbgang x Betrag der Schenkung
Wert der Liegenschaft beim Verkauf

Fr. 700'000.- x Fr. 100'000.-
Fr. 600'000.-

= Fr. 166'667.-

Hätte der Sohn das Haus 1995 hingegen zum damaligen Marktwert von Fr. 600'000.- gekauft, so könnte er allein von der Wertsteigerung profitieren: In diesem Fall würde keine Ausgleichungspflicht bestehen.

Darlehen
Im Gegensatz zu einem Erbvorbezug oder einer Schenkung ist ein Darlehen rückforderbar. Der wesentliche Unterschied ist jedoch steuerlicher Natur, hält Herren fest: Im Falle eines Darlehens bleibt das Vermögen bei der Person, die das Darlehen gewährt. Sie muss allfällige Zinsen als Ertrag ausweisen. Die Person, die das Darlehen erhält, darf die Schuld beim Vermögen und allfällige Zinsen beim Einkommen abziehen. Beim Erbvorbezug und der Schenkung hingegen geht das Vermögen zum Empfänger über, der nun entsprechend mehr Vermögenssteuer entrichten muss.

Ratschläge für den Fall einer elterlichen Unterstützung

Lukas Manuel Herren, Sekretär des Hauseigentümerverbands Bern und Umgebung
  • Herren empfiehlt, alle Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, damit es zum Zeitpunkt der Erbteilung nicht zu Streitigkeiten unter den Geschwistern kommt. Bei einem Darlehen sollten der Zins, die Laufzeit, ggf. die Amortisationen sowie die Kündigungsfrist bestimmt werden.
  • Ratsam sei auch Transparenz unter allen Beteiligten: Alle Geschwister sollten darüber informiert sein, wer von ihnen was zu welchem Zeitpunkt und Preis erhält.
  • Am besten lässt man den Wert eines Grundstücks oder einer Liegenschaft schätzen, damit nicht Jahre später bei der Erbteilung eine nachträgliche Schätzung vorgenommen werden muss.
  • Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Handhabung von Erbvorbezügen und Schenkungen einerseits und Darlehen andererseits ist es sinnvoll, die einzelnen Varianten durchzurechnen.
Text: hausinfo
Bild: HEV

Letzte Aktualisierung: 03.03.2009

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