Vor- und Nacherben
Der Erblasser oder die Erblasserin kann über eine längere Zeitspanne im Voraus bestimmen, was mit seiner bzw. ihrer Liegenschaft geschieht.
(mas) Das kann sinnvoll sein, wenn ihm eine Person, aber nicht deren Verwandte, als Erbe genehm ist. Dazu setzt er einen Vor- und einen Nacherben ein. Stirbt der Vorerbe (z.B. ein Ehegatte mit Nachkommen aus einer früheren Ehe), dann wird das Haus nicht an dessen eigene Nachkommen weiter vererbt, sondern an den eingesetzten Nacherben. Die Auslieferung an den Nacherben muss nicht immer erst im Todesfall des Vorerben erfolgen, sondern kann auch an eine andere Bedingung geknüpft sein.
Wichtig: Eine Nacherbeneinsetzung gilt nur für die verfügungsfreie Quote, nicht für den Pflichtteil. Zu beachten ist auch, dass eine Nacherbeinsetzung nur ein einziges Mal angewendet werden kann (ZGB 488 II).
Text: hausinfo
Letzte Aktualisierung:
17.03.2009

