Haftung rund ums Wohneigentum: Kleingewässer
Bei einem Unfall in einem Schwimmteich, Biotop oder Swimmingpool haftet der Eigentümer, falls er das Gewässer nicht richtig gesichert hat.
(mei) Jedes Jahr ertrinken laut der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu 5-10 Kinder im Alter bis vier Jahre in einem Kleingewässer wie zum Beispiel einem Teich. Die Gefahr, die von diesen Gewässern ausgeht, wird aufgrund der geringen Wassertiefe häufig unterschätzt. Kleine Kinder haben jedoch einen vergleichsweise schweren Kopf und sind nicht fähig, diesen aus dem Wasser zu heben, sobald sie untergetaucht sind. Rechtslage
Art. 58 OR hält fest, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Werks (wie z.B. eines Schwimmteichs oder Swimmingpools für den Schaden haftet, den es aufgrund fehlerhafter Herstellung oder Unterhalt verursacht. Bei dieser Werkeigentümerhaftung handelt es sich um eine so genannte Kausalhaftung, bei der der Eigentümer auch ohne eigenes Verschulden haftbar ist, es sei denn, er kann nachweisen, dass Dritte oder der Geschädigte selbst die Ursache für den Schaden gesetzt hat. Halten sich Kinder beim Werk auf, kommen besondere Sicherheitsvorkehrungen zur Anwendung. Bei einem Verschulden hat der Eigentümer nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern auch strafrechtliche Folgen zu befürchten.
Die Sicherheitsbestimmungen für Kleingewässer setzen sich aus eidgenössischen und kantonalen Erlassen sowie Normen, Empfehlungen und Regeln von Fach- und Normenschaffungsorganisationen zusammen. Letztere sind zwar grundsätzlich nicht rechtsverbindlich, jedoch dennoch rechtlich relevant. Die Empfehlungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) zur max. Wassertiefe, die Teiche im Spielbereich aufweisen sollten, gelten z.B. als so genannte Regeln der Baukunde. Ihre Einhaltung bedeutet normalerweise, dass die Sicherheit ausreichend ist.
Sicherheitsmassnahmen für Teiche
Mögliche Sicherheitsmassnahmen sind eine Einfriedung, eine Neugestaltung des Gewässers im Stufenbau, aber auch ein Pflanzenträgersystem oder eine Gitterkonstruktion.
Einfriedung
Ein Zaun muss eine Höhe von mind. 1 Meter und einen Bodenabstand von 10-12 cm aufweisen, damit Igel und andere Kleintiere trotzdem zum Wasser gelangen können. Die Maschenweite (Drahtzaun) bzw. der Abstand zwischen den Staketen (Holzzaun) darf 4 cm nicht überschreiten, wenn bis auf eine Höhe von 75 cm Aufstiegshilfen vorhanden sind. Ein Zaun lässt sich mit einer Bepflanzung gut kaschieren, muss allerdings gut unterhalten werden, damit er seine Schutzfunktion tatsächlich erfüllt.
Stufenbau
Der Teich sollte in einem so genannten Stufenbau angelegt sein. Der äusserste Teichrand ist max. 20 cm tief und mindestens einen Meter breit. Der Boden der Randzone darf nicht nachgeben, damit ein Kind beim Ausrutschen Halt findet. Jede weitere Stufe gegen innen ist wiederum 20 cm tiefer und einen Meter breit.
Bestehende Gewässer
Bestehende Gewässer können nachträglich in einen Stufenbau umgewandelt werden. Dabei wird entweder das Terrain des Gewässers stufenförmig umgebaut oder, sofern genügend Fläche vorhanden ist, das Gewässer mit einer zusätzlichen Flachwasserzone am Rand ergänzt. Dabei ist es wichtig, dass der Übergang zwischen der Randzone und dem tieferen Bereich nicht abrupt erfolgt. Können tiefere Stellen am Rand nicht aufgefüllt werden, sollten sie durch einen Zaun oder eine entsprechende Bepflanzung unzugänglich gemacht werden.
Sicherheitsmassnahmen für Swimmingpools
Schwimmbecken sind wegen ihres steil abfallenden Randes für Kinder besonders gefährlich. Kleine Kinder sollten deshalb nur unter Aufsicht in der Nähe eines ungeschützten Bassins spielen. Wird der Swimmingpool nicht genutzt, lässt er sich mit einer soliden Schwimmbadabdeckung sichern. Die Abdeckung muss vollständig sein und darf sich nicht manuell zurückschieben lassen.
Text und Bild: hausinfo
Letzte Aktualisierung:
03.01.2012

