Mietrecht
Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten.

Die Miete stellt mithin ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Vermieterin und Mieterin als Vertragsparteien dar. Merkmale der Miete sind die Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit sowie die Entgeltlichkeit dieser Leistung.
Das Mietrecht, wie es in den Art. 253ff. ORverankert ist, findet grundsätzlich auf alle Mietverhältnisse Anwendung. Allerdings bestehen teilweise je nach Art und Gebrauchszweck des Mietobjektes unterschiedliche Regelungen, so etwa in Bezug auf die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine (vgl. Art. 266a -f OR).
Die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen untersteht darüber hinaus den so genannten Missbrauchsbestimmungen, wobei einzelne Arten von Wohnräumen (Luxusobjekte, subventionierte Wohnräume oder für weniger als drei Monate vermietete Ferienwohnungen) von der Anwendung dieser Missbrauchsbestimmungen ganz oder teilweise ausgenommen sind.
Die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für alle Sachen, die der Vermieter zusammen mit solchen Räumen vermietet.
Text: Hauseigentümerverband Schweiz (HEV)
Bild: Hans Rausser
Letzte Aktualisierung:
07.11.2011

