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Was man in einer Mietwohnung installieren darf
Plättli verlegen, Tapete erneuern: Wer als Mieter Änderungen vornehmen will, sollte sich dies zuerst einmal gut überlegen – und falls er es doch tut, unbedingt schriftlich mit dem Vermieter regeln.

(msc) Mieterinnen und Mieter stehen oft vor einem Dilemma, wenn sie ein passendes Wohnobjekt gefunden hätten: Alles würde stimmen – bis vielleicht auf die Plättli im Bad oder die Tapete im Wohnzimmer. Selber zum Spachtel oder zum Tapetenkleber zu greifen, ist eine Möglichkeit; sie sollte aber nie ohne Absicherung in Betracht gezogen werden.
Wenn möglich nichts verändern
Denn grundsätzlich sind Erneuerungen und Veränderungen durch den Mieter an einer Mietsache nicht gestattet (Artikel 267 im Obligationenrecht). Die Wohnung oder das Haus muss beim Auszug in jenem Zustand abgegeben werden, der sich aus dem «vertragsgemässen Gebrauch» ergibt. Sofern also nichts anderes im Mietvertrag steht oder zusätzlich vereinbart wurde, ist der Mieter auf der sicheren Seite, wenn er keine Mauern durchbricht, Kücheneinbauten unverändert lässt, kein Laminat verlegt und auch keine noch so kleine Wandfläche streicht. Andernfalls riskiert er unter Umständen sogar die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages.
Alles schriftlich festhalten
Veränderungen oder Installationen kann der Mieter hingegen vornehmen, wenn die Vermieterin oder der Vermieter schriftlich sein Einverständnis erklärt. Vermieter tun dabei gut daran, eine fachmännische Ausführung vorauszusetzen. Grundsätzlich ist der Mieter mit dem schriftlichen Einverständnis beim Auszug auch nicht mehr verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen – der Vermieter kann sich dies aber in der Vereinbarung vorbehalten.
Entschädigung für Mieter
Weist die Wohnung oder das Haus nach einer Änderung einen erheblichen Mehrwert auf, hat der Mieter Anspruch auf eine Entschädigung. Das Wörtchen «erheblich» spielt dabei eine grosse Rolle: Ist der Mehrwert nämlich nur gering, kann der Anspruch nicht geltend gemacht werden. Und wo liegt die Grenze zwischen gering und erheblich? Das ist nicht genau definiert und führt zuweilen zu Diskussionen oder zu Streit zwischen den beiden Parteien. Als Möglichkeiten zur Bemessung stehen zur Verfügung: das Investitionsvolumen abzüglich Amortisation, die Wertsteigerung der Liegenschaft durch die Investition oder der dank der Veränderung mögliche höhere Mietzins. Ganz sicher hingegen muss der Vermieter dem Mieter nicht den vollen Mehrwert entschädigen; eine «angemessene Entschädigung» reicht. Und: Als Mehrwert gelten nur Einrichtungen, die von «allgemeinem Nutzen» sind – luxuriöse Einrichtungen sind also nicht eingeschlossen.
Text: hausinfo
Bild: ImagePoint
Letzte Aktualisierung:
26.01.2012